Wir über uns

Ergotherapie

Physiotherapie

"Schreinerei"

Angebote

Startseite Kataloganforderung Downloads Impressum AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Schreinerei MOSYSTEM.

Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für die Schreinerei MOSYSTEM nur dann verbindlich, wenn sie von der Schreinerei MOSYSTEM ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Schreinerei MOSYSTEM zustande.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Schreinerei MOSYSTEM und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Schreinerei MOSYSTEM verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es werden anderweitige Angaben gemacht. Bestellungen mit einem Warenwert kleiner 25,00 EURO werden mit einem Mindermengenzuschlag von 10,00 EURO belastet.
(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt, es sei denn, dass diese Kosten mit einem pauschalen Betrag benannt sind.
(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung, auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes, werden dem Besteller berechnet.
(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Die Schreinerei MOSYSTEM ist zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Die von der Schreinerei MOSYSTEM angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
(4) Ist für die Herstellung durch die Schreinerei MOSYSTEM oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
(5) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
(6) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet die Schreinerei MOSYSTEM ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(7) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Schreinerei MOSYSTEM nicht zu vertretende Umstände entbinden die Schreinerei MOSYSTEM von der Einhaltung der Lieferfrist für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr.
Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware an die Schreinerei MOSYSTEM schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(3) Sonstige Mängel sind der Schreinerei MOSYSTEM innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung (Bedienungsanleitung) haftet die Schreinerei MOSYSTEM nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(6) Schreinerei MOSYSTEM ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Schreinerei MOSYSTEM zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Schreinerei MOSYSTEM zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit die Schreinerei MOSYSTEM grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(8) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadenersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist - soweit zulässig - auf den Wert des Produktes beschränkt.

5. Pflichtverletzungen

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen von Schreinerei MOSYSTEM beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
(2) Die Schreinerei MOSYSTEM haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Vorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet Schreinerei MOSYSTEM nicht.
Die Schreinerei MOSYSTEM hat aber die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
(3) Insbesondere wird bei Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Schreinerei MOSYSTEM besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

6. Porto und Verpackungskosten

(1) Kosten für Versand und Verpackung sind Abhängig von der Versendungsform (Paketdienst, Post, Spedition etc.) Soweit im Shop Preise genannt werden für Versand und Verpackung, gelten Diese ausschließlich für den Innerdeutschen Versand.
(2) Liegt der Bestellwert über 250,00 EURO erfolgt die Lieferung, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, frei Haus.
(3) Erfolgt eine Versendung per Nachnahme, unabhängig ob ab Werk oder Frei Haus, wird eine Kostenpauschale von 6,00 EURO berechnet.
(4) Wahlweise hat Schreinerei MOSYSTEM das Recht, Versand- und Transportkosten einschließlich Verpackungskosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Findet eine solche Berechnung statt, so hat die Schreinerei MOSYSTEM dies dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitzuteilen.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Rechnungen von Schreinerei MOSYSTEM innerhalb 20 Tagen nach Anlieferung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung gewährt Schreinerei MOSYSTEM den Abzug von 2% Skonto. Die Schreinerei MOSYSTEM behält sich das Recht vor, vom Besteller Vorauskasse für die von ihm zu erbringende Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.
(2) Bei Zielüberschreitung ist Schreinerei MOSYSTEM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Schreinerei MOSYSTEM frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Schreinerei MOSYSTEM berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann Schreinerei MOSYSTEM vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen im Eigentum von Schreinerei MOSYSTEM.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Schreinerei MOSYSTEM das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-Verkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an Schreinerei MOSYSTEM ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Schreinerei MOSYSTEM Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Schreinerei MOSYSTEM und dem Besteller.
(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändung.
(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Schreinerei MOSYSTEM sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(5) Sachen, die von Schreinerei MOSYSTEM dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werksleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, usw.), bleiben im Eigentum von der Schreinerei MOSYSTEM.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist 35457 Lollar/Hess, Sitz von Schreinerei MOSYSTEM.
(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand 35457 Lollar/Hess, Sitz von Schreinerei MOSYSTEM.

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärungen, die die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.